Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)
Typ
Vertrag - Jugoslawien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.11.1976
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
29.10.1975
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt. Republik Slowenien,
BGBl. Nr. 714/1993Republik Kroatien,
BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
Titel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 *)
StF:
BGBl. Nr. 585/1976 (NR: GP XIV
RV 70 AB 86 S. 16. BR:
AB 1461 S. 348.)
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch, Slowenisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1.Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 bis 3, 5, 6 und 8 verfassungsändernd sind, samt Anlagen A und B sowie den weiteren Anlagen 1 bis 17 wird genehmigt.
2.Ziffer 2 Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung der nachfolgend genannten Behörden die Anlagen 1 bis 17 zum gegenständlichen Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
die Anlagen 1 bis 13 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,
die Anlagen 14 bis 17 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. August 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. November 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, von dem Wunsche geleitet, ihren Vertrag über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in bestimmten Punkten abzuändern und zu ergänzen, haben folgendes vereinbart:
_______________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Anhang A = Anlage 1
Anhang B = Anlage 2
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
10000591
Dokumentnummer
NOR11000593
Alte Dokumentnummer
N1197610844T