Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn) Art. 7

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1976

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

09.02.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 7

Unternehmensgewinne

  1. Absatz einsGewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
  4. Absatz 4Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
  5. Absatz 5Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Gewinnanteile aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen anzuwenden.

Schlagworte

Geschäftsführungskosten

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

10004234

Dokumentnummer

NOR12046531

Alte Dokumentnummer

N3197637830J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/52/A7/NOR12046531

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