Durchführung der praktischen Prüfung
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand "Prüfarbeit" hat das Anfertigen eines Prüfstückes nach einer vorgelegten Fertigungszeichnung zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand "Prüfarbeit" hat das Anfertigen eines Prüfstückes nach einer vorgelegten Fertigungszeichnung zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen,
Feilen, Bohren,
Richten, Biegen,
Gewindeschneiden von Hand.
(2)Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3Die Prüfung im Gegenstand "Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4Für die Bewertung im Gegenstand "Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.