Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien) Art. 22

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1976

Typ

Vertrag - Brasilien

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

Vermögen

  1. Absatz einsUnbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
  3. Absatz 3Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10004235

Dokumentnummer

NOR12046516

Alte Dokumentnummer

N3197637815J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/431/A22/NOR12046516

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