Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien) Art. 14

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1976

Typ

Vertrag - Brasilien

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Selbständige Arbeit

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlungen für diese Dienste oder Tätigkeiten durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebstätte oder eine in dem anderen Staat ansässige Gesellschaft gezahlt werden. In diesem Fall dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10004235

Dokumentnummer

NOR12046508

Alte Dokumentnummer

N3197637807J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/431/A14/NOR12046508

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