Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien) Art. 11

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1976

Typ

Vertrag - Brasilien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

Zinsen

  1. Absatz einsZinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dürfen
    1. Litera a
      Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragstaates, eine seiner Gebietskörperschaften oder Einrichtungen (einschließlich eines Finanzierungsinstitutes), die dieser Regierung oder Gebietskörperschaft zur Gänze gehören, gezahlt werden, im erstgenannten Vertragstaat nicht besteuert werden;
    2. Litera b
      Zinsen, die aus Anleihen oder Obligationen der Regierung eines Vertragstaates oder einer Einrichtung (einschließlich eines Finanzierungsinstitutes), die dieser Regierung gehört, an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.
  4. Absatz 4Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
  5. Absatz 5Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Begrenzungen des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine Betriebstätte eines Unternehmens des anderen Staates gezahlt werden, die in einem dritten Staat liegt.
  7. Absatz 7Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
  8. Absatz 8Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10004235

Dokumentnummer

NOR12046505

Alte Dokumentnummer

N3197637804J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/431/A11/NOR12046505

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