Bundesrecht konsolidiert

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Ausrüstungsgegenstände, Teile von Kraftfahrzeugen - Genehmigung Art. 1

Kurztitel

Ausrüstungsgegenstände, Teile von Kraftfahrzeugen - Genehmigung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 38/1976

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) beigetreten:

                                             Datum der Hinterlegung

          Staaten:                           der Beitrittsurkunde:

  Luxemburg                                  13. Oktober 1971

  Schweiz                                    29. Juni 1973

  Deutsche Demokratische Republik             4. Oktober 1974

  Norwegen                                    3. Feber 1975

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:

Luxemburg:

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt das Großherzogtum Luxemburg, daß

es durch die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen bis

inklusive 20 nicht gebunden ist.

Deutsche Demokratische Republik:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens betrachtet sich die Deutsche Demokratische Republik durch keine der dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen gebunden.
  2. Litera b
    Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 10 des Übereinkommens nicht gebunden, denen
gemäß eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen wird.
Diesbezüglich vertritt die Deutsche Demokratische Republik die Ansicht, daß in jedem einzelnen Fall das Einverständnis aller an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Vertragsparteien zur Regelung einer bestimmten Meinungsverschiedenheit durch ein Schiedsverfahren notwendig sei.

Gesetzesnummer

20000411

Dokumentnummer

NOR40004138

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/38/A1/NOR40004138

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