(2)Absatz 2Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Vertreter in die Tagungen des Rates entsenden und ohne Stimmrecht an der Arbeit des Rates teilnehmen. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 6 (3) beschließen, daß dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert wird.