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Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte Art. 17

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 56/2010

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

06.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

ARTIKEL 17

Streitigkeiten

  1. Absatz einsStreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und dem Zentrum über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens einschließlich des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten oder über einen der in Artikel 24 dieses Protokolls vorgesehenen Fälle, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden können, werden auf Antrag einer der Streitparteien, der an die andere Streitpartei gerichtet wird, einem gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eingesetzten Schiedsgericht vorgelegt, es sei denn, die Parteien vereinbaren untereinander innerhalb von drei Monaten eine andere Art der Beilegung.
  2. Absatz 2Jede Streitpartei, gleichviel ob sie aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten besteht, benennt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Antrags ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese Mitglieder benennen innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Mitglieds ein drittes Mitglied als den Obmann des Schiedsgerichts, der kein Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten sein darf. Wird eines der drei Mitglieder nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen benannt, so wird es auf Antrag einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs benannt.

    Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Beschlüsse sind für die Streitparteien verbindlich. Jede Partei übernimmt die Kosten für das von ihr benannte Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Streitparteien übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten für den Obmann des Schiedsgerichts sowie die weiteren Kosten, soweit das Schiedsgericht nichts anderes beschließt. Das Schiedsgericht bestimmt seine sonstigen Verfahrensvorschriften.

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10011485

Dokumentnummer

NOR40121519

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/29/A17/NOR40121519

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