(2)Absatz 2Jede Streitpartei, gleichviel ob sie aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten besteht, benennt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Antrags ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese Mitglieder benennen innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Mitglieds ein drittes Mitglied als den Obmann des Schiedsgerichts, der kein Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten sein darf. Wird eines der drei Mitglieder nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen benannt, so wird es auf Antrag einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs benannt.
Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Beschlüsse sind für die Streitparteien verbindlich. Jede Partei übernimmt die Kosten für das von ihr benannte Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Streitparteien übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten für den Obmann des Schiedsgerichts sowie die weiteren Kosten, soweit das Schiedsgericht nichts anderes beschließt. Das Schiedsgericht bestimmt seine sonstigen Verfahrensvorschriften.