Die Republik Bolivien befreit die von der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Abs. 1, lit. c) dieses Abkommens beigestellte Ausstattung und die im Zusammenhang damit von dem österreichischen Direktor und den übrigen österreichischen Ausbildern für die Durchführung ihrer Aufgabe notwendigen Unterrichtsbehelfe von sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern einschließlich Hafengebühren, staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben.Die Republik Bolivien befreit die von der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Litera c,) dieses Abkommens beigestellte Ausstattung und die im Zusammenhang damit von dem österreichischen Direktor und den übrigen österreichischen Ausbildern für die Durchführung ihrer Aufgabe notwendigen Unterrichtsbehelfe von sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen Abgaben und Steuern einschließlich Hafengebühren, staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben.