Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)
Typ
Vertrag - Schweiz
§/Artikel/Anlage
Art. 26
Inkrafttretensdatum
04.12.1974
Außerkrafttretensdatum
01.02.2007
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 26
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können auf Verlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, daß sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Bankgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10004202
Dokumentnummer
NOR12046378
Alte Dokumentnummer
N3197541899J