Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz) Art. 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1975

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

04.12.1974

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 25

  1. Ziffer eins
    Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem die ansässig ist.
  2. Ziffer 2
    Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
  3. Ziffer 3
    Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
  4. Ziffer 4
    Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR12046377

Alte Dokumentnummer

N3197541898J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/64/A25/NOR12046377

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