Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz) Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1975

Typ

Vertrag - Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

04.12.1974

Außerkrafttretensdatum

01.02.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 12

  1. Ziffer eins
    Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
  2. Ziffer 2
    Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
  3. Ziffer 3
    Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Bild- oder Tonaufzeichnungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
  4. Ziffer 4
    Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, für Zwecke der Betriebstätte geschlossen und trägt die Betriebstätte selbst die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
  5. Ziffer 5
    Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  6. Ziffer 6
    Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Schlagworte

Bildaufzeichnung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR12046364

Alte Dokumentnummer

N3197541885J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/64/A12/NOR12046364

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