Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 90c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90c

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch II. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages

Paragraph 90 c, (1) Unter den Voraussetzungen des Paragraph 90 a, kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige einen Geldbetrag zugunsten des Bundes entrichtet.

  1. Absatz 2Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (Paragraphen 389, Absatz 2 und 3, 391 Absatz eins,) entspricht. Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 4, zu bezahlen. Sofern dies den Verdächtigen unbillig hart träfe, kann ihm jedoch ein Zahlungsaufschub für längstens sechs Monate gewährt oder die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums gestattet werden.
  2. Absatz 3Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.
  3. Absatz 4Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn er einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leiste. Des weiteren hat der Staatsanwalt den Verdächtigen im Sinne des Paragraph 90 j, sowie über die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs (Absatz 2,) zu belehren, soweit er ihm einen solchen nicht von Amts wegen in Aussicht stellt.
  4. Absatz 5Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß Paragraph 90 h, nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040846

Alte Dokumentnummer

N2199957845L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P90c/NOR12040846

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