Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 66b

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66b

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Prozessbegleitung

Paragraph 66 b,
  1. Absatz einsAuf ihr Verlangen ist
    1. Litera a
      Opfern im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b,
    2. Litera b
      Opfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB),
    3. Litera c
      Opfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) und Verhetzung (Paragraph 283, StGB),
    4. Litera d
      Opfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) von übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB) und Verleumdung (Paragraph 297, StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, und
    5. Litera e
      Minderjährigen, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren,
    psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.
  2. Absatz 2Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, den in Absatz eins, genannten Personen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren sowie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung solcher Einrichtungen und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt sowie der Bundesministerin für Arbeit, Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, zu erlassen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40229390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P66b/NOR40229390

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