Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 259

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 259, Der Angeklagte wird durch Urteil des Gerichtshofes von der Anklage freigesprochen:

  1. Ziffer eins
    wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei;
  2. Ziffer 2
    wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe der Gerichtshof sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;
  3. Ziffer 3
    wenn der Gerichtshof erkennt, daß die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.

Anmerkung

Zum Freispruch wegen Unzuständigkeit im gerichtlichen
Finanzstrafverfahren siehe § 214 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.

Schlagworte

Freispruch, Finanzstrafgesetz

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030566

Alte Dokumentnummer

N2197523919S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P259/NOR12030566

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