Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 251

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 251

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 251,

Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger können verlangen, daß sich Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaal entfernen und später wieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030558

Alte Dokumentnummer

N2197523911S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P251/NOR12030558

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