Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 248

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 248

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 248,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich nach den für Vernehmungen im Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen. Ist zu besorgen, dass der zu vernehmende Zeuge durch die Anwesenheit von anderen Zeugen in einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst werden könnte, so hat der Vorsitzende anzuordnen, dass die betreffenden Zeugen den Verhandlungsort verlassen.
  2. Absatz 2Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, bis sie der Vorsitzende entlässt. Zeugen dürfen einander wegen ihrer Aussagen nicht zur Rede stellen.
  3. Absatz 3Dem Angeklagten muss nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den jeweiligen Aussagen geboten werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093207

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P248/NOR40093207

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