Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 208

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 208,
  1. Absatz einsUm die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann die Staatsanwaltschaft den Leiter der für den Tatausgleich zuständigen Einrichtung ersuchen, mit dem Opfer, mit dem Beschuldigten und gegebenenfalls auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äußern, ob die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein Tatausgleich zweckmäßig wäre.
  2. Absatz 2Auf begründeten Antrag des Beschuldigten kann ein nach Paragraph 200, festgesetzter Geldbetrag niedriger bemessen oder das gestellte Anbot geändert werden, wenn neu hervorgekommene oder nachträglich eingetretene Umstände ein solches Vorgehen erfordern.
  3. Absatz 3Vom Rücktritt von der Verfolgung hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei, den Beschuldigten, das Opfer und, sofern es mit dem Verfahren befasst war, das Gericht zu verständigen. Hat das Gericht das Verfahren gemäß Paragraph 199, eingestellt, obliegen die Verständigungen diesem. In der Verständigung sind die maßgebenden Umstände für die Erledigung in Schlagworten darzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Dienststelle

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40189466

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P208/NOR40189466

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