Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 206

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 206

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Rechte und Interessen der Opfer

Paragraph 206,
  1. Absatz einsBei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Opfers, insbesondere jenes auf Wiedergutmachung zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Das Opfer hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Jedenfalls sind Opfer unverzüglich im Sinne von Paragraph 70, Absatz eins, über ihre Rechte, insbesondere jenes auf Prozessbegleitung und die in Betracht kommenden Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Soweit dies zur Wahrung ihrer Interessen und Rechte, insbesondere jenem auf Schadensgutmachung geboten erscheint, ist ihnen und ihrer Vertretung, jedenfalls im Fall eines erteilten Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG und bei Opfern im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, vor einem Rücktritt von der Verfolgung ausreichend Zeit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2Das Opfer ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Beschuldigte bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschuldigte eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Geschädigten unmittelbar berührt.

Schlagworte

Betretungsverbot

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40217882

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P206/NOR40217882

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