(2)Absatz 2Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200Paragraph 200, Abs. 4Absatz 4,), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201Paragraph 201, Abs. 4Absatz 4,) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203Paragraph 203, Abs. 3Absatz 3,), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§§ 201Paragraphen 201, Abs. 1Absatz eins,, 203 Abs. 1Absatz eins,, 204 Abs. 3Absatz 3,), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn
der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung, oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag (§ 388Paragraph 388, Abs. 1Absatz eins und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder
gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts nach § 204Paragraph 204, Abs. 4Absatz 4, wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.