Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 198

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

11. Hauptstück
Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Allgemeines

Paragraph 198,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200,) oder
    2. Ziffer 2
      die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201,) oder
    3. Ziffer 3
      die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203,), oder
    4. Ziffer 4
      einen Tatausgleich (Paragraph 204,)
    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
    2. Ziffer 2
      die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (Paragraph 32, StGB) anzusehen wäre und
    3. Ziffer 3
      die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.
  3. Absatz 3Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach Paragraphen 304, oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Schlagworte

Schöffengericht

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40189442

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P198/NOR40189442

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