(1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick aufDie Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oderdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200,) oder
die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oderdie Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201,) oder
die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oderdie Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203,), oder
einen Tatausgleich (§ 204)einen Tatausgleich (Paragraph 204,)
nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.