(1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200Paragraph 200,) oder
die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201Paragraph 201,) oder
die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203Paragraph 203,), oder
einen Tatausgleich (§ 204Paragraph 204,)
nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.