Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 198

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

11. Hauptstück
Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Allgemeines

§ 198.
  1. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. 1.
      die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder
    2. 2.
      die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder
    3. 3.
      die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder
    4. 4.
      einen Tatausgleich (§ 204)
    nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  2. (2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. 1.
      die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt,
    2. 2.
      die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und
    3. 3.
      die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
  3. (3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 kann nach diesem Hauptstück auch im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach § 304 StGB mit Strafe bedroht ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Schöffengericht

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40153722

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P198/NOR40153722

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