„Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,„Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,