Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 110

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Sicherstellung

Paragraph 110,
  1. Absatz einsSicherstellung ist zulässig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      aus Beweisgründen,
    2. Ziffer 2
      zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
    3. Ziffer 3
      zur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
    erforderlich scheint.
  2. Absatz 2Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) von sich aus sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn sie
      1. Litera a
        in niemandes Verfügungsmacht stehen,
      2. Litera b
        dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
      3. Litera c
        am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
      4. Litera d
        geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
    2. Ziffer 2
      wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      die im Rahmen einer Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz 2, aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz aufgefunden werden, oder
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.
  4. Absatz 4Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Absatz eins, Ziffer eins,) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Bildaufnahme, Tonaufnahme

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164022

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P110/NOR40164022

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