Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Berichte

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie Kriminalpolizei hat Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen.
  2. Absatz 2Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Absatz eins,) oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald
    1. Ziffer eins
      sie vom Verdacht eines schwer wiegenden Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse (Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz) Kenntnis erlangt (Anfallsbericht),
    2. Ziffer 2
      eine Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eine Entscheidung des Gerichts erforderlich oder zweckmäßig ist oder die Staatsanwaltschaft einen Bericht verlangt (Anlassbericht),
    3. Ziffer 3
      in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist, oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind (Zwischenbericht),
    4. Ziffer 4
      Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung, Einstellen oder Abbrechen des Verfahrens ergehen kann (Abschlussbericht).
  3. Absatz 3Ein Bericht nach Absatz 2, hat – soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden – insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Beschuldigten, oder, soweit diese nicht bekannt sind, die zu ihrer Identifizierung oder Ausforschung nötigen Merkmale, die Taten, deren sie verdächtig sind, und deren gesetzliche Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der Anzeiger, der Opfer und allfälliger weiterer Auskunftspersonen,
    3. Ziffer 3
      eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung und das geplante weitere Vorgehen, soweit dieses nicht bereits erörtert oder einer Dienstbesprechung vorbehalten wurde,
    4. Ziffer 4
      allfällige Anträge der Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter.
  4. Absatz 4Mit jedem Bericht sind der Staatsanwaltschaft, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen kriminalpolizeilichen Akten zu übermitteln oder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050559

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P100/NOR40050559

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