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Strafprozeßordnung 1975 § 100
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2014
§ 99 am 31.12.2014
§ 100a am 31.12.2014
Alle Fassungen
§ 100 heute
§ 100 gültig ab 01.09.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
§ 100 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
§ 100 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 100 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 19/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 100
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
Berichte
§ 100.
Paragraph 100,
(1)
Absatz eins
Die Kriminalpolizei hat Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen.
(2)
Absatz 2
Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Abs. 1) oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald
Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Absatz eins,) oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald
1.
Ziffer eins
sie vom Verdacht eines schwer wiegenden Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse (§ 101 Abs. 2 zweiter Satz) Kenntnis erlangt (Anfallsbericht),
sie vom Verdacht eines schwer wiegenden Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse (Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz) Kenntnis erlangt (Anfallsbericht),
2.
Ziffer 2
eine Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eine Entscheidung des Gerichts erforderlich oder zweckmäßig ist oder die Staatsanwaltschaft einen Bericht verlangt (Anlassbericht),
3.
Ziffer 3
in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist, oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind (Zwischenbericht),
4.
Ziffer 4
Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung, Einstellen oder Abbrechen des Verfahrens ergehen kann (Abschlussbericht).
(3)
Absatz 3
Ein Bericht nach Abs. 2 hat – soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden – insbesondere zu enthalten:
Ein Bericht nach Absatz 2, hat – soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden – insbesondere zu enthalten:
1.
Ziffer eins
die Namen der Beschuldigten, oder, soweit diese nicht bekannt sind, die zu ihrer Identifizierung oder Ausforschung nötigen Merkmale, die Taten, deren sie verdächtig sind, und deren gesetzliche Bezeichnung,
2.
Ziffer 2
die Namen der Anzeiger, der Opfer und allfälliger weiterer Auskunftspersonen,
3.
Ziffer 3
eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung und das geplante weitere Vorgehen, soweit dieses nicht bereits erörtert oder einer Dienstbesprechung vorbehalten wurde,
4.
Ziffer 4
allfällige Anträge der Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter.
(4)
Absatz 4
Mit jedem Bericht sind der Staatsanwaltschaft, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen kriminalpolizeilichen Akten zu übermitteln oder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.
Schlagworte
Sachlage
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40050559
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P100/NOR40050559
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