(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 309/1995)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1995,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juni 1975 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 Absatz 4 am 5. Jänner 1976 in Kraft.
Das Übereinkommen hoben nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 24. Juli 1975 nachstehende Staaten ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Staaten | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde |
Bundesrepublik Deutschland | 9. Juli 1975 |
Griechenland | 11. Jänner 1974 |
Jugoslawien | 17. Dezember 1974 |
Norwegen | 28. Oktober 1971 |
Portugal | 20. September 1973 |
Schweden | 24. August 1973 |
Spanien | 3. Jänner 1973 |
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Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:
Belgien
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2 :,
Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.
Dänemark
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2 :,
Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.
Deutschland
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Deutschland am 9. August 1979 den Vorbehalt erklärt, daß aufgrund der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und besonders durch die Regel (EEC) Nr. 543/69 der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der die Bundesrepublik Deutschland angehört ergeben, Transportverträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen sind, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.
Frankreich
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2 :,
Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.
Irland
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2 :,
Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.
Luxemburg
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2 :,
Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.
Niederlande
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2 :,
Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.
Slowakei
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
ehem. Sowjetunion
Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 und 3:Vorbehalt zu Artikel 20, Absatz 2 und 3:
Die UdSSR erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß für die Anbringung eines Streites zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Europäischen Übereinkommens (AETR) bei einem Schiedsgericht in jedem Fall das Einverständnis sämtlicher Streitparteien erforderlich ist und Schiedsrichter nur Personen sein sollen, die aufgrund einer allgemeinen Übereinstimmung zwischen den Streitparteien nominiert werden.Die UdSSR erachtet sich nicht an Artikel 20, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß für die Anbringung eines Streites zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Europäischen Übereinkommens (AETR) bei einem Schiedsgericht in jedem Fall das Einverständnis sämtlicher Streitparteien erforderlich ist und Schiedsrichter nur Personen sein sollen, die aufgrund einer allgemeinen Übereinstimmung zwischen den Streitparteien nominiert werden.
Spanien
Die spanische Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte:
„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 lit. b sublit. ii des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 Litera b, Sub-Litera, i, i, des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.
(b) Die Regierung Spaniens erklärt den Vorbehalt, der in Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehen ist, und betrachtet sich daher durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden.
(c) Die Regierung Spaniens wählt die Variante a) der in Absatz 6 des Anhanges mit der Überschrift „Persönliches Kontrollbuch“ vorgesehenen Arten.“
Tschechoslowakei
In Übereinstimmung mit Art. 21 erklärt die Tschechoslowakei, daß sie sich durch die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet.In Übereinstimmung mit Artikel 21, erklärt die Tschechoslowakei, daß sie sich durch die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet.
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Vereinigtes Königreich
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2 :,
Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.