Der Nationalrat hat
1.Ziffer eins dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, dessen Art. 4 Abs. 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Anlagen 1 bis 12 die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt;dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, dessen Artikel 4, Absatz 2, verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Anlagen 1 bis 12 die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt;
2.Ziffer 2 beschlossen, daß gemäß Art. 49 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Kundmachung der Anlagen 1 bis 12 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972 dadurch zu erfolgen hat, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwarbeschlossen, daß gemäß Artikel 49, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Kundmachung der Anlagen 1 bis 12 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972 dadurch zu erfolgen hat, daß sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
die Anlagen 1 bis 8 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,
die Anlagen 1 bis 6 beim Vermessungsamt Schärding,
die Anlagen 5 und 6 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis,
die Anlagen 1 bis 8 beim Vermessungsamt Braunau am Inn,
die Anlagen 9 bis 12 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt Salzburg und
die Anlagen 11 und 12 bei den Vermessungsämtern St. Johann im Pongau und Zell am See.
(Anm.: Anlagen 7 und 8 aufgehoben mit Ablauf des 30.11.2004 durch BGBl. III Nr. 126/2004)Anmerkung, Anlagen 7 und 8 aufgehoben mit Ablauf des 30.11.2004 durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2004,)