(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2019)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2019,)
Erklärung der Republik Österreich betreffend den in Punkt 3 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalt
Die Republik Österreich macht Gebrauch von dem im Punkt 3 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalt.
Erklärung der Republik Österreich betreffend Artikel 5 und 6 des Übereinkommens, anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Im Zusammenhang mit der heute erfolgten Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu vorstehendem Übereinkommen erklärt die Republik Österreich, daß sie die in den Artikeln 5 und 6 verwendeten Ausdrücke „military obligations/obligations militaires“ so auslegt, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten werden daher von diesem Abkommen nicht berührt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Juli 1975 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 3 am 31. 8. 1975 für Österreich Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Juli 1975 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10, Absatz 3, am 31. 8. 1975 für Österreich (Anm.: erst am 1. September 1975, vgl. BGBl. Nr. 145/1976)Anmerkung, erst am 1. September 1975, vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1976,) in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende weitere Staaten an: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Nachstehende Staaten haben Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Für die Anwendung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit gilt als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland jede Person, die Deutscher im Snne des Artikels 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist.
(Erklärung enthalten in der Niederschrift über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vom 17. November 1969)
Die Bundesrepublik Deutschland macht Gebrauch von den in den Punkten 1 und 3 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten.
Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 27. März 1975 hat die Bundesrepublik Deutschland den in Punkt 1 der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalt zurückgezogen.
BELGIEN
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, die von den Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen und vom Generalsekretär am 2. April 2007 unterzeichnet wurde, kündigt das Königreich Belgien Kapitel I des Übereinkommens.Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens, die von den Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen und vom Generalsekretär am 2. April 2007 unterzeichnet wurde, kündigt das Königreich Belgien Kapitel römisch eins des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 1. Mai 2008 wirksam.
DÄNEMARK
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt Dänemark Kapitel I des Übereinkommens.Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt Dänemark Kapitel römisch eins des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 26. August 2015 wirksam.
FRANKREICH
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie von dem im Punkt 2 der Anlage zu dem Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht.
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, die von den Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen wurde, kündigt Frankreich Kapitel I des Übereinkommens.Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens, die von den Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen wurde, kündigt Frankreich Kapitel römisch eins des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 5. März 2009 wirksam.
ITALIEN
(Erklärung abgegeben gemäß Artikel 8 des Übereinkommens, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde – 27. Februar 1968)
Die Italienische Regierung macht Gebrauch von den in der Anlage des Übereinkommens aufscheinenden Vorbehalten 1 und 2 und behält sich daher das Recht vor:
– den im Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 vorgesehenen Verlust der Staatsangehörigkeit von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß die betreffende Person ihren ordentlichen Wohnsitz gewöhnlich außerhalb ihres Hoheitsgebietes hat oder dort zu irgendeinem Zeitpunkt ihren ordentlichen Wohnsitz begründet, es sei denn, daß im Falle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit kraft ausdrücklicher Willenserklärung die betreffende Person durch die zuständige Behörde von der Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland befreit wird;
– eine Erklärung, die eine Frau zu dem Zweck abgibt, durch Eheschließung und im Zeitpunkt derselben die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zu erwerben, nicht als Abgabe einer Erklärung im Sinne des Artikels 1 anzusehen;
– (Anm.: Vorbehalt gemäß Zahl 4 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 424/1987)– Anmerkung, Vorbehalt gemäß Zahl 4 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1987,)
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Italien am 3. Juni 2009 gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, Kapitel I des Übereinkommens gekündigt.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Italien am 3. Juni 2009 gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, Kapitel römisch eins des Übereinkommens gekündigt.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wurde am 4. Juni 2010 wirksam.
IRLAND
(Auszug aus der am 16. März 1973 hinterlegten Ratifikationsurkunde)
Die Regierung von Irland bestätigt und ratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, dasselbe und erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 1, daß sie nur die Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkommens anwenden wird.Die Regierung von Irland bestätigt und ratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, dasselbe und erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 1, daß sie nur die Bestimmungen des Kapitels römisch II des Übereinkommens anwenden wird.
LUXEMBURG
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt das Großherzogtum Luxemburg Kapitel I des Übereinkommens.Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt das Großherzogtum Luxemburg Kapitel römisch eins des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 10. Juli 2009 wirksam.
NORWEGEN
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt die Regierung des Königreichs Norwegen Kapitel I des Übereinkommens.Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt die Regierung des Königreichs Norwegen Kapitel römisch eins des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 19. Dezember 2019 wirksam.
SCHWEDEN
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, dass es nur die Bestimmungen des Kapitels II anwenden wird.Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt, dass es nur die Bestimmungen des Kapitels römisch II anwenden wird.
SPANIEN
Spanien hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß die Bestimmungen des Kapitels I auf Spanien keine Anwendung finden.Spanien hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß die Bestimmungen des Kapitels römisch eins auf Spanien keine Anwendung finden.
VEREINIGTES KÖNIGREICH Vorbehalt
(Auszug aus der am 7. Juli 1971 hinterlegten Ratifikationsurkunde)
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestätigt und ratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, dasselbe und erklärt, gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie nur die Bestimmungen des Kapitels II des Übereinkommens anwenden wird.Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland bestätigt und ratifiziert, nach Prüfung des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, dasselbe und erklärt, gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens, daß sie nur die Bestimmungen des Kapitels römisch II des Übereinkommens anwenden wird.
Erklärungen
(Schreiben des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches beim Europarat vom 20. Oktober 1971)
1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, aufgelegt zur Unterzeichnung in Straßburg am 6. Mai 1963, daß die Anwendung des Übereinkommens hiermit auf Jersey, Guernsey und die Isle of Man ausgedehnt wird.
2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs versteht, daß der freiwillige Militärdienst in der bewaffneten Macht einer Vertragspartei die Erfüllung der „Militärdienstpflicht“ im Sinne des Übereinkommens darstellt.