Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 86

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Freie Fällungen

Paragraph 86,
  1. Absatz einsFreie Fällungen sind
    1. Litera a
      Fällungen, nach deren Durchführung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt (Räumung),
    2. Litera b
      Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben,
    3. Litera c
      Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 198, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß,
    4. Litera d
      alle sonstigen Fällungen, soweit auf sie nicht Paragraph 85, Absatz eins, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Der Waldeigentümer hat Fällungen gemäß Absatz eins, Litera a und b, sofern diese ein halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden. Paragraph 87, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Bei der Fällung und Aufarbeitung ist jede Beschädigung stehender Bäume und Jungbäume tunlichst zu vermeiden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen über Beschränkungen von Fällungen in Schutz- und Bannwäldern sowie in der Kampfzone des Waldes bleiben unberührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 198/1967

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132217

Alte Dokumentnummer

N8197522448L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P86/NOR12132217

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