(1)Absatz einsin den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7in den forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7
kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und
diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.