Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 68

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

C. Bringungsgenossenschaften

Bringungsgenossenschaften

Paragraph 68,
  1. Absatz einsGrundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten gemäß Paragraph 32,, können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen (kurz Genossenschaft genannt).
  2. Absatz 2Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  3. Absatz 3Eine Genossenschaft kann gebildet werden
    1. Litera a
      durch freie Übereinkunft aller Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung (Paragraph 70, Absatz 4,), oder
    2. Litera b
      durch einen Beschluß der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Paragraph 69,) und Genehmigung der Satzung.
  4. Absatz 4Wenn die Grundeigentümer, über deren Liegenschaften die Bringungsanlage führt, zustimmen, können in die Genossenschaft auch Bewirtschafter von Liegenschaften aufgenommen werden, die ein wirtschaftliches Interesse an einer über die Waldbewirtschaftung hinausreichenden Benutzung der Bringungsanlage nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132199

Alte Dokumentnummer

N8197522430L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P68/NOR12132199

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