Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 63

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Bewilligungsverfahren

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
  2. Absatz 2Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.
  3. Absatz 3Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das sonst kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Antrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  4. Absatz 4In der Errichtungsbewilligung ist für die Fertigstellung der Bringungsanlage eine Frist vorzuschreiben. Diese ist von der Behörde auf begründeten Antrag zu verlängern.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,)

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029336

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P63/NOR40029336

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