Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 50

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Bewilligungsverfahren

Paragraph 50,
  1. Absatz einsFür die Durchführung des Verfahrens und die Erteilung der Bewilligung ist die Behörde zuständig.
  2. Absatz 2Bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisen-, bahn-, energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach Paragraph 49,, es sind jedoch dessen materiellrechtliche Bestimmungen anzuwenden. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger der Behörde beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als solche im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Ergibt sich im Zuge des Verfahrens gemäß Absatz 2,, daß durch Emissionen Schutz- oder Bannwälder betroffen werden, so ist ein Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, gesondert durchzuführen. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach Absatz 2, zu unterbrechen.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren oder zum Schutz der Anlage selbst bestimmt sind.

Schlagworte

Schutzwald

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132180

Alte Dokumentnummer

N8197522411L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P50/NOR12132180

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