Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 40

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

römisch IV. ABSCHNITT
FORSTSCHUTZ

A. Schutz vor Waldbrand

Feuerentzünden im Wald

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIm Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren.
  2. Absatz 2Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde sind befugt:
    1. Litera a
      der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter,
    2. Litera b
      sonstige Personen, sofern sie im Besitze einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers sind, und
    3. Litera c
      im Gefährdungsbereich der Grundeigentümer und seine Beauftragten.
  3. Absatz 3Ständige Zelt- oder Lagerplätze können vom Verbot des Absatz eins, erster Satz ausgenommen werden, sofern die Behörde dies bewilligt. Ist der Waldeigentümer nicht selbst der Antragsteller, so ist dem Antrag dessen Zustimmungserklärung anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung durch Feuer besteht. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung von Bedingungen und Auflagen zur Hintanhaltung einer Waldbrandgefahr abhängig zu machen.
  4. Absatz 4Das Schlagbrennen oder sonstiges flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag- und Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden.
  5. Absatz 5Die zum Feuerentzünden befugten Personen haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen sorgfältig zu löschen.

Schlagworte

Forstorgan, Forstschutzorgan

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132170

Alte Dokumentnummer

N8197522401L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P40/NOR12132170

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