Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 4

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Neubewaldung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsGrundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
    1. Ziffer eins
      der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
    2. Ziffer 2
      der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
    Die Bestimmungen des römisch IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.
  2. Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Maßgabe forstfachlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Bewuchshöhe festlegen.
  3. Absatz 2Grundflächen, auf denen eine Ersatzaufforstung (Paragraph 18, Absatz 2,) durchgeführt wurde, gelten ab Sicherung der Kultur im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, als Wald.
  4. Absatz 3Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des römisch zehn. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden; im Falle von Aufforstungen in Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der natürlichen Baumgrenze, gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8,

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40054054

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P4/NOR40054054

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