(1)Absatz einsIst eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde
für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder
eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt,eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt,
so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.