Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
Abkürzung
WEG 1975
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
§ 26. (1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist:Paragraph 26, (1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist:
Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (§ 3);Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (Paragraph 3,);
Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 2);Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (Paragraph 13, Absatz 2,);
Beteiligung eines Miteigentümers an der Verwaltung (§ 13a) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach demBeteiligung eines Miteigentümers an der Verwaltung (Paragraph 13 a,) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem
Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB im Verfahren außer
Streitsachen zu entscheiden ist, wie besonders Benützungsregelungen (§ 15);Streitsachen zu entscheiden ist, wie besonders Benützungsregelungen (Paragraph 15,);
Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit (§§ 13b, 14 Abs. 3);Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit (Paragraphen 13 b,, 14 Absatz 3,);
Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (§ 16 Abs. 3, § 17);Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17,);
Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (§ 17 Abs. 4);Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (Paragraph 17, Absatz 4,);
Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 17 Abs. 5), Abberufung des Verwalters und Ersetzung durch einen anderen (§ 13a Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 1 Z 3) , Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Abberufung des Verwalters (§ 18);Bestellung eines vorläufigen Verwalters (Paragraph 17, Absatz 5,), Abberufung des Verwalters und Ersetzung durch einen anderen (Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,) , Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Abberufung des Verwalters (Paragraph 18,);
Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungseinheit (§ 19 Abs. 2 und 3);Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungseinheit (Paragraph 19, Absatz 2 und 3);
Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen (§ 24b);Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen (Paragraph 24 b,);
Zustimmung zur Sanierung (§ 25a).Zustimmung zur Sanierung (Paragraph 25 a,).
(2)Absatz 2In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:In den im Absatz eins, genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6,, 8 bis 21 sowie Absatz 4, MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
In den Verfahren nach Abs. 1 kommt den Miteigentümern und dem Verwalter insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.In den Verfahren nach Absatz eins, kommt den Miteigentümern und dem Verwalter insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.
In Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt überdies den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, Parteistellung zu.In Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, kommt überdies den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, Parteistellung zu.
Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Miteigentümern reicht es aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt (Anm.: richtig: Zeitpunkt,) in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Miteigentümern reicht es aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt Anmerkung, richtig: Zeitpunkt,) in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.
Zustellungen an mehr als sechs Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, können durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser umfaßt, in jedem Stiegenhaus, anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen mit dem Anschlag, als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde. Der das Verfahren einleitende Antrag ist überdies einem Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, zu eigenen Handen zuzustellen.
Den Anträgen auf Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte (§ 3) sind beizufügenDen Anträgen auf Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte (Paragraph 3,) sind beizufügen
die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne,
die von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem für dieses Fach allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellte, gegliederte Aufstellung über Nutzflächen aller selbständigen Wohnungen, der sonstigen selbständigen Räumlichkeiten sowie der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs. 3 und 4), sowie die Nutzfläche der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze unddie von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem für dieses Fach allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellte, gegliederte Aufstellung über Nutzflächen aller selbständigen Wohnungen, der sonstigen selbständigen Räumlichkeiten sowie der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph eins, Absatz 3 und 4), sowie die Nutzfläche der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze und
die in § 12 Abs. 2 Z 2 genannte Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten des Ziviltechnikers.die in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, genannte Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten des Ziviltechnikers.
(3)Absatz 3In den auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (§ 3) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der § 39 Abs. 3 bis 5 und § 40 des Mietrechtsgesetzes.In den auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (Paragraph 3,) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 40, des Mietrechtsgesetzes.
Anmerkung
ÜR: Art. III II. Abschnitt,
BGBl. Nr. 800/1993
Schlagworte
Zuständigkeit, Nutzwertfestsetzung, Parifizierung, ABGB, Stellung,
JGS Nr. 946/1811, Außerstreitverfahren, Außerstreitpatent, AußStrG,
RGBl. Nr. 208/1954, Schlüssel, Betriebskostenschlüssel, Bewerber,
Verständigung, Edikt, Baupläne, Techniker, Beilagen, Behörde,
Voranschlag, Schlichtungsstelle
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12037250
Alte Dokumentnummer
N2199331820J