Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

Paragraph 26, (1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist:

  1. Ziffer eins
    Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (Paragraph 3,);
  2. Ziffer 2
    Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (Paragraph 13, Absatz 2,);
  3. Ziffer 3
    Beteiligung eines Miteigentümers an der Verwaltung (Paragraph 13 a,) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem
  4. Ziffer 16
    Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB im Verfahren außer
    Streitsachen zu entscheiden ist, wie besonders Benützungsregelungen (Paragraph 15,);
  5. Ziffer 4
    Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit (Paragraphen 13 b,, 14 Absatz 3,);
  6. Ziffer 5
    Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17,);
  7. Ziffer 6
    Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (Paragraph 17, Absatz 4,);
  8. Ziffer 7
    Bestellung eines vorläufigen Verwalters (Paragraph 17, Absatz 5,), Abberufung des Verwalters und Ersetzung durch einen anderen (Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,) , Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Abberufung des Verwalters (Paragraph 18,);
  9. Ziffer 8
    Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungseinheit (Paragraph 19, Absatz 2 und 3);
  10. Ziffer 9
    Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen (Paragraph 24 b,);
  11. Ziffer 10
    Zustimmung zur Sanierung (Paragraph 25 a,).
  1. Absatz 2In den im Absatz eins, genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6,, 8 bis 21 sowie Absatz 4, MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
    2. Ziffer 2
      In den Verfahren nach Absatz eins, kommt den Miteigentümern und dem Verwalter insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.
    3. Ziffer 3
      In Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, kommt überdies den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, Parteistellung zu.
    4. Ziffer 4
      Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Miteigentümern reicht es aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt Anmerkung, richtig: Zeitpunkt,) in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.
    5. Ziffer 5
      Zustellungen an mehr als sechs Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, können durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser umfaßt, in jedem Stiegenhaus, anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen mit dem Anschlag, als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde. Der das Verfahren einleitende Antrag ist überdies einem Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, zu eigenen Handen zuzustellen.
    6. Ziffer 6
      Den Anträgen auf Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte (Paragraph 3,) sind beizufügen
      1. Litera a
        die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne,
      2. Litera b
        die von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem für dieses Fach allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellte, gegliederte Aufstellung über Nutzflächen aller selbständigen Wohnungen, der sonstigen selbständigen Räumlichkeiten sowie der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph eins, Absatz 3 und 4), sowie die Nutzfläche der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze und
      3. Litera c
        die in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, genannte Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten des Ziviltechnikers.
  2. Absatz 3In den auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (Paragraph 3,) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 40, des Mietrechtsgesetzes.

Anmerkung

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Zuständigkeit, Nutzwertfestsetzung, Parifizierung, ABGB, Stellung, JGS Nr. 946/1811, Außerstreitverfahren, Außerstreitpatent, AußStrG, RGBl. Nr. 208/1954, Schlüssel, Betriebskostenschlüssel, Bewerber, Verständigung, Edikt, Baupläne, Techniker, Beilagen, Behörde, Voranschlag, Schlichtungsstelle

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037250

Alte Dokumentnummer

N2199331820J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P26/NOR12037250

Navigation im Suchergebnis