Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers

Paragraph 24 a, (1) Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ist im Grundbuch anzumerken, daß für die Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung bis zu einem bestimmten Betrag vorbehalten wird (Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung).

  1. Absatz 2Auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht Liegenschaftseigentümer, so ist hierzu dessen Zustimmung erforderlich. In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit anzuführen.
  2. Absatz 3Wird an der in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet worden ist. Paragraph 57, Absatz eins, GBG 1955 ist sinngemäß anzuwenden. Von der Löschung sind jedoch folgende Eintragungen ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Ein Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 22, Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder Paragraph 49, Wohnbauförderungsgesetz 1984;
    2. Ziffer 2
      Eintragungen, zu deren Übernahme der Wohnungseigentumsbewerber sich gegenüber dem Liegenschaftseigentümer verpflichtet hat;
    3. Ziffer 3
      falls der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eine Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung im Rang vorgeht, Pfandrechte für Forderungen bis zum angemerkten Betrag.
  3. Absatz 4Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung darf, wenn im Rang danach eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum und nach dieser ein Pfandrecht eingetragen ist, nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers gelöscht werden. Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum darf vor den im Absatz 3, bezeichneten Eintragungen nur mit Zustimmung des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden.

Schlagworte

Bewerber, Grundbuchsanmerkung, Anmerkung, Hypothek, Organisator, Löschungsantrag, Frist, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030286

Alte Dokumentnummer

N2197519485R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P24a/NOR12030286

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