Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisatoren

Paragraph 23, (1) Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder betagt, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung des Wohnungseigentumsrechts an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit zugesagt worden ist. Wohnungseigentumsorganisatoren sind der - wenn auch bloß außerbücherliche - Liegenschaftseigentümer und jeder, der mit dem Wissen des Eigentümers die organisatorische oder administrative Abwicklung des Bauvorhabens durchführt oder an dieser Abwicklung beteiligt war. Die organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung in Gebäuden, die vor Entstehen eines Anspruches auf Wohnungseigentumsbegründung erstmalig bezogen wurden, ist der Abwicklung des Bauvorhabens - jedoch ohne die Rechtsfolge des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, - gleichzuhalten. Abweichend von der Regelung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, sind Vereinbarungen über anstehende Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten rechtswirksam. Wird die Einräumung des Wohnungseigentums einem Mieter einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zu einem Kaufpreis zugesagt, der ausgehend von gesetzlichen Vorschriften zur Liegenschaftsverwertung nicht mit dem vollen Verkehrswert bemessen wird, treten die Rechtsfolgen des Paragraph 24, Absatz eins, insoweit nicht ein.

  1. Absatz eins aVor Erwirkung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 24 a, Absatz 2,) darf der Wohnungseigentumsorganisator - sofern nicht Förderungen aus öffentlichen Mitteln für den Wohnbau oder die Wohnhaussanierung gewährt werden - die mit dem Wohnungseigentumsbewerber vereinbarten Leistungen nicht übernehmen.
  2. Absatz 2Hat der Wohnungseigentumsbewerber einem der Wohnungseigentumsorganisatoren die zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge für die Grund-, Bau- und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten waren, geleistet, so hat er gegen den verfügungsberechtigten Wohnungseigentumsorganisator den unabdingbaren Anspruch,
    1. Ziffer eins
      daß ihm die zugesagte Wohnung oder sonstige Räumlichkeit zur Nutzung übergeben wird, sobald sie beziehbar ist, und
    2. Ziffer 2
      daß, sofern die Einverleibung seines Eigentumsrechts auf dem zur Begründung des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht ohnehin schon für einen früheren Zeitpunkt vereinbart worden ist, nach Vollendung der Bauführung an der Baulichkeit, in der sich die zugesagte Wohnung oder sonstige Räumlichkeit befindet, ohne Verzug diejenigen Anträge gestellt und diejenigen Urkunden errichtet werden, die zur Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums geboten sind.
  3. Absatz 3Überdies haben die Wohnungseigentumsorganisatoren, vorbehaltlich weitergehender vertraglicher oder gesetzlicher Rechte der Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentümer, unabdingbar
    1. Ziffer eins
      vor oder mit der Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums dem Wohnungseigentumsbewerber bestimmt zu erklären, ob eine Entscheidung über den Nutzwert der zugesagten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit ergangen ist und welches Verhältnis sich hieraus zum Nutzwert aller Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft ergibt,
    2. Ziffer 2
      den Wohnungseigentumsbewerber in allen Verfahren auf Festsetzung der Nutzwerte zu benennen und
    3. Ziffer 3
      die Miteigentümer und die Wohnungseigentumsbewerber, die noch nicht Miteigentümer sind, ohne Verzug vom Inhalt und dem Tag der Zustellung der Benützungsbewilligung zu verständigen.

Anmerkung

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Bewerber, Organisator, Vorhaben, Grundkosten, Liegenschaftskosten, Baukosten, Parifizierung, Nutzwertfestsetzung, Erhaltungsarbeit

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037247

Alte Dokumentnummer

N2199331817J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P23/NOR12037247

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