Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002.

Text

Ausschließung von Miteigentümern

Paragraph 22, (1) Ein Wohnungseigentümer oder, falls wenigstens an einem Mindestanteil Wohnungseigentum einverleibt ist, auch ein anderer Miteigentümer, ist auf Klage der Mehrheit der übrigen Miteigentümer aus der Gemeinschaft auszuschließen, wenn er

  1. Ziffer eins
    seinen Pflichten aus der Gemeinschaft nicht nachkommt, besonders die ihm obliegenden Zahlungen auch nicht bis zum Schluß der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden Verhandlung leistet; ist hierbei strittig, welche Zahlungen der geklagte Miteigentümer zu leisten hat, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden; zahlt der geklagte Miteigentümer sohin vor Schluß der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag, so ist die Klage abzuweisen; der geklagte Miteigentümer hat jedoch die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte;
  2. Ziffer 2
    von den in seinem Wohnungseigentum stehenden, den von ihm sonst benützten oder den der gemeinsamen Benützung dienenden Teilen der Liegenschaft einen die Interessen der übrigen Miteigentümer empfindlich schädigenden Gebrauch macht;
  3. Ziffer 3
    durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber einem Miteigentümer oder einer im Haus wohnenden Person einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um den Umständen nach geringfügige Fälle handelt.
  1. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 steht dem Verhalten des auszuschließenden Miteigentümers das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der Personen gleich, die die in seinem Wohnungseigentum stehenden oder von ihm sonst benützten Teile der Liegenschaft mit seiner Zustimmung oder Duldung benützen, sofern er es unterläßt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
  2. Absatz 3Die Ausschlußklage ist im Grundbuch anzumerken (Paragraph 61, GBG 1955). Nach Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils kann auf Antrag eines Miteigentümers die Versteigerung des Miteigentumsanteils und des allenfalls damit verbundenen Wohnungseigentums nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung durchgeführt werden.

Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO findet dabei keine Anwendung.

  1. Absatz 4Findet ein durch ein Verhalten nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unmittelbar beeinträchtigter Wohnungseigentümer, der für dieses Verhalten keinen Anlaß gegeben hat, nicht die Unterstützung der Mehrheit zur Ausschließung des Wohnungs- oder Miteigentümers, der das Verhalten gesetzt oder zu vertreten (Absatz 2,) hat, so kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer den betreffenden Wohnungs- oder Miteigentümer auf Unterlassung dieses Verhaltens klagen. Wird das Verhalten trotz dem der Klage stattgebenden Urteil und einer hierauf gegründeten Zwangsvollstreckung beharrlich fortgesetzt, so steht sodann die Klage auf Ausschließung auch dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer zu.

Anmerkung

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Zu Abs. 3: Das Zitat 㤠184 Abs. 1 Z 3 EO'' beruht auf einem
Redaktionsversehen und sollte richtig 㤠184 Abs. 1 Z 8 EO'' lauten.

Schlagworte

Exekution, Minderheit, Ausschließungsklage, Unterlassungsklage

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037246

Alte Dokumentnummer

N2199331816J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P22/NOR12037246

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