Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002.

Text

Erlöschen des Wohnungseigentums und Aufhebung der Gemeinschaft des

Eigentums

Paragraph 21, (1) Das Wohnungseigentum erlischt durch den Untergang des Gegenstandes des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes bedarf der Zustimmung der Miteigentümer und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten.

  1. Absatz 2Die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft kann erst aufgehoben werden, sobald das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum erloschen ist.

Schlagworte

Hypothek, Hypothekargläubiger

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030282

Alte Dokumentnummer

N2197519481R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P21/NOR12030282

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