Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

21.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 4a
ab 1. 1. 1998
§ 29 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 22/1997

Text

Aufwendungen

Paragraph 19, (1) Soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist und sofern an keinem Miet- oder Nutzungsobjekt ein vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis (Paragraph eins, Absatz eins, MRG, Paragraph 13, WGG) weiterbesteht, sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen. Besteht aber zumindest ein vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis auch nach diesem Zeitpunkt weiter, so sind - soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist - nur die Beiträge zur Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen, die übrigen Aufwendungen für die Liegenschaft sind jedoch nach dem Aufteilungsschlüssel zu verteilen, der für das vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich ist.

  1. Absatz 2Sämtliche Miteigentümer können einen von der Regel des Absatz eins, abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine Abrechnungseinheit festlegen. Vereinbarungen über diese Festlegung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; sie werden frühestens für die ihrem Abschluß nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
  2. Absatz 3Das Gericht kann auf Antrag eines Miteigentümers nach billigem Ermessen neu festsetzen:
    1. Ziffer eins
      den Aufteilungsschlüssel bei einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit einer Vereinbarung im Sinn des Absatz 2, oder bei Vorliegen erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit oder
    2. Ziffer 2
      eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit, wenn auf der Liegenschaft mehr als fünfzig selbständige Wohnungen und sonstige nicht zu Wohnzwecken dienende selbständige Räumlichkeiten oder gesondert abzurechnende Anlagen, wie besonders Waschküchen, Personenaufzüge oder gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, vorhanden sind.
  3. Absatz 4Die gerichtliche Festsetzung des Aufteilungsschlüssels ist ab der der Antragstellung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam.

  1. Absatz 4 aIn den Fällen, in denen die Regelung des Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden ist, kann jeder Miteigentümer eine Überprüfung der Verteilung der Aufwendungen - ausgenommen Beiträge zur Rücklage und Kosten für die Erhaltung und Verbesserung - gemäß Paragraph 37, MRG beziehungsweise Paragraph 22, WGG beantragen.
  2. Absatz 5Durch den Wechsel eines Miteigentümers wird der Aufteilungsschlüssel oder die Abrechnungseinheit nicht berührt.
  3. Absatz 6Von der Regel des Absatz eins, abweichende Aufteilungsschlüssel oder Abrechnungseinheiten sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des Miteigentümers öffentlich beglaubigt ist Anmerkung, richtig: ist,) auf Antrag auch nur eines Beteiligten im Grundbuch ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 7Andere zwingende gesetzliche Regelungen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Anmerkung

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Mietobjekt, Hauptmietverhältnis

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12039905

Alte Dokumentnummer

N2199760823J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P19/NOR12039905

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