Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

29.12.1992

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Aufwendungen

Paragraph 19, (1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein hievon abweichender Verteilungsschlüssel kann vereinbart werden:

  1. Ziffer eins
    von der Mehrheit der Miteigentümer hinsichtlich der Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kommen, wie etwa für einen Personenaufzug oder eine Zentralheizung (zentrale Wärmeversorgungsanlage), nach dem Verhältnis ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit; ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind von den Miteigentümern, die die Anlage benützen, 60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauchs nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtung (Geräte) festgestellten Verbrauchs oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen;
  2. Ziffer 2
    von allen Miteigentümern hinsichtlich einzelner oder aller sonstigen Aufwendungen für die Liegenschaft und der Beiträge zur Rücklage; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  1. Absatz 2Jeder Miteigentümer kann die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, ob
    1. Ziffer eins
      eine geschlossene Vereinbarung zulässig ist,
    2. Ziffer 2
      der Verteilungsschlüssel für Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund des Verhältnisses der Miteigentumsanteile oder einer hiervon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht. Das Gericht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen, den der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen.
  2. Absatz 3Die Vereinbarungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2, sofern die Unterschriften der betreffenden Miteigentümer öffentlich beglaubigt sind, sowie die rechtskräftigen Entscheidungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind auf Antrag im Grundbuch anzumerken.

Schlagworte

Versorungsanlage, Anmerkung, Grundbuchsanmerkung, Mietrechtsgesetz

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030280

Alte Dokumentnummer

N2197519479R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P19/NOR12030280

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