Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Außerkrafttretensdatum
29.12.1992
Abkürzung
WEG 1975
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Aufwendungen
§ 19. (1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein hievon abweichender Verteilungsschlüssel kann vereinbart werden:Paragraph 19, (1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein hievon abweichender Verteilungsschlüssel kann vereinbart werden:
von der Mehrheit der Miteigentümer hinsichtlich der Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kommen, wie etwa für einen Personenaufzug oder eine Zentralheizung (zentrale Wärmeversorgungsanlage), nach dem Verhältnis ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit; ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind von den Miteigentümern, die die Anlage benützen, 60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauchs nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtung (Geräte) festgestellten Verbrauchs oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen;
von allen Miteigentümern hinsichtlich einzelner oder aller sonstigen Aufwendungen für die Liegenschaft und der Beiträge zur Rücklage; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(2)Absatz 2Jeder Miteigentümer kann die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, ob
eine geschlossene Vereinbarung zulässig ist,
der Verteilungsschlüssel für Anlagen nach Abs. 1 Z. 1 auf Grund des Verhältnisses der Miteigentumsanteile oder einer hiervon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht. Das Gericht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen, den der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen.der Verteilungsschlüssel für Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund des Verhältnisses der Miteigentumsanteile oder einer hiervon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht. Das Gericht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen, den der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen.
(3)Absatz 3Die Vereinbarungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2, sofern die Unterschriften der betreffenden Miteigentümer öffentlich beglaubigt sind, sowie die rechtskräftigen Entscheidungen nach Abs. 2 Z. 2 sind auf Antrag im Grundbuch anzumerken.Die Vereinbarungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2, sofern die Unterschriften der betreffenden Miteigentümer öffentlich beglaubigt sind, sowie die rechtskräftigen Entscheidungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind auf Antrag im Grundbuch anzumerken.
Schlagworte
Versorungsanlage, Anmerkung, Grundbuchsanmerkung, Mietrechtsgesetz
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12030280
Alte Dokumentnummer
N2197519479R