Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002.

Text

Wohnungseigentum der Ehegatten bei Nichtigerklärung, Aufhebung oder

Scheidung der Ehe

Paragraph 11, (1) Wird die Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden, so haben die bisherigen Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben. Einigen sie sich nicht, so steht dem Begehren eines von ihnen auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe der Einwand der Unzeit, des Nachteils oder einer anderslautenden Vereinbarung nicht entgegen.

  1. Absatz 2Dient eine Wohnung, die im gemeinsamen Wohnungseigentum der Ehegatten steht, wenigstens einem der bisherigen Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt der Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz für die Dauer eines Jahres nach dem Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe sinngemäß; ist die Wohnung Gegenstand eines anhängigen Verfahrens über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 96 Ehegesetz), so endet die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren.
  2. Absatz 3Wird die Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum nach der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe bis zum Tod eines der bisherigen Ehegatten nicht aufgehoben und steht dem überlebenden bisherigen Ehegatten ein Anspruch auf Übertragung des Anteils des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf Grund einer Entscheidung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht oder nicht mehr zu, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.

Schlagworte

Ehescheidung, Teilungsklage, Gericht

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030272

Alte Dokumentnummer

N2197519471R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P11/NOR12030272

Navigation im Suchergebnis