Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 8

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

13.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Konzessionserteilungsverfahren

Paragraph 8,
  1. Absatz einsUm die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
  2. Absatz 2Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
    4. Ziffer 4
      falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres;
    5. Ziffer 5
      die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Wirtschaftskammer Österreich;
    6. Ziffer 6
      die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Bundesarbeitskammer;
    7. Ziffer 7
      die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
    8. Ziffer 8
      falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Bauprogramm

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40192323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P8/NOR40192323

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