Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Konzessionserteilungsverfahren

Paragraph 8, (1) Um die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde unter Hinweis auf eine allfällige Bewilligung von Vorarbeiten (Paragraph 7,) anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

  1. Absatz 2Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Landesverteidigung,
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
    5. Ziffer 5
      der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
    6. Ziffer 6
      falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
    7. Ziffer 7
      die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    8. Ziffer 8
      die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, der Österreichische Arbeiterkammertag,
    9. Ziffer 9
      die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    10. Ziffer 10
      falls der Bundesminister für Verkehr Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Bauprogramm

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12070989

Alte Dokumentnummer

N5197537605J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P8/NOR12070989

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