Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 7

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Vorarbeiten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage ist der Projektersteller berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen.
  2. Absatz 2Der Projektersteller hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen.
  3. Absatz 3Der Projektersteller hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Projektersteller den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekannt gegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40025750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P7/NOR40025750

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