Vollziehung
§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.Paragraph 44, (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 6a, 41 Absatz 2, Ziffer 6 a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(1a)Absatz eins a§ 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie Abs. 5, § 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 16, erster bis dritter Satz, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19,, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins und 2 erster Satz sowie Absatz 5,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, erster Satz, Paragraph 23,, Paragraph 31,, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 18, Absatz 3,, 42 samt Überschrift und 43 Absatz 3 und 4 außer Kraft. (1b)Absatz eins bDie §§ 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des § 11 sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.Die Paragraphen 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des Paragraph 11, sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 16,, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen des Bergbaues in Betracht kommen.im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des Paragraph 16,, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen des Bergbaues in Betracht kommen.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z. 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 6, Absatz 5,, 10 bis 13 und 28 Ziffer 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5)Absatz 5Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 29, Absatz 2, ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.