Bundesrecht konsolidiert

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Rohrleitungsgesetz § 38

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Aufsicht

Paragraph 38,
  1. Absatz einsBetriebe, die eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausüben, unterliegen der Aufsicht der Behörde. Den mit der Aufsicht betrauten Personen ist jederzeit ungehindert zu allen zugänglichen Teilen der Rohrleitungsanlage Zutritt zu gewähren, und es sind ihnen alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen. Sprechen begründete Vermutungen gegen den sicheren Betrieb der Rohrleitungsanlage, so ist den mit der Aufsicht betrauten Personen über Verlangen die Möglichkeit zu geben, auch die erschwert zugänglichen Teile der Rohrleitungsanlage in unumgänglichem Rahmen in Augenschein zu nehmen. Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1974,, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, können Aufgaben der behördlichen Aufsicht (Absatz eins,) Körperschaften übertragen werden, die über das entsprechend qualifizierte Personal und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen.
  3. Absatz 3Jährlich ist der Behörde ein Bericht des verantwortlichen Betriebsleiters über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage vorzulegen, wobei insbesondere alle Vorkommnisse während des Berichtszeitraumes anzuführen sind, welche für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage bedeutsam waren oder bedeutsam hätten sein können. Bestehen auf Grund dieses Berichtes Zweifel, ob die Rohrleitungsanlage noch den Erfordernissen eines geordneten und sicheren Betriebes entspricht, so kann die Behörde ein Gutachten über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage oder einzelner Teile derselben auf Kosten des Inhabers der Konzession gemäß Paragraph 3, bzw. des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, einholen lassen.
  4. Absatz 4Der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, haben der Behörde über alle Vorkommnisse, die geeignet erscheinen, den sicheren Bestand und Betrieb der Rohrleitungsanlagen zu beeinträchtigen, unverzüglich zu berichten.
  5. Absatz 5Die Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, haben über ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so Buch zu führen, daß die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen treffen kann. Den sich ausweisenden Aufsichtsorganen sind alle einschlägigen geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Belege zur Einsicht vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071019

Alte Dokumentnummer

N5197537635J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P38/NOR12071019

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